§ 1 Der Name der Stiftung ist Acuparia, sie verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem (isländischen) Stiftungsgesetz Nr. 19/1988. Die Stiftung betreibt keinerlei Erwerbstätigkeit.
§ 2 Der Sitz der Stiftung ist in Garðabær.
§ 3 Zweck der Stiftung ist die Förderung von Natur- und Umweltschutz sowie Aufforstung. Die Mittel der Stiftung sollen ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :
Beschaffung von Mitteln und von geeignetem Land.
Verbesserung des Bodens durch die Aussaat von Lupinen oder anderer Vegetation, insbesondere zur Verhinderung von Erosion.
Einpflanzen und Aussaat von Bäumen.
Wiederherstellung von Feuchtgebieten , Erhöhung der Kohlenstoffbindung und Biodiversität, insbesondere auch durch Schaffung von Lebensräumen für Vögel.
Förderung von Kenntnissen des Umweltschutzes und der Forstwirtschaft.
§ 4 Der Stifter von Acuparia ist Albrecht Ehmann.
§ 5 Das Stiftungsvermögen beträgt IKR 1.200.000.-, das vom Stifter gemäß § 4 eingebracht wurde. Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung darf Zustiftungen und Spenden annehmen.
Die Stiftung haftet mit ihrem ganzen Vermögen für ihre Verpflichtungen, auch mit anderen Wertgegenständen, die sie später bekommen kann. Der Gründer hat keinerlei Privilegien in der Organisation.
§ 6 Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Mitgliedern mit einer 5-jährigen Amtszeit. Zwei Mitglieder sollen gleichzeitig und mit gleich langer Amtszeit als Stellvertreter gewählt werden. Der Gründer ernennt den ersten Vorstand, aber anschließend wird der scheidende Vorstand den nächsten Vorstand wählen.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder soll die einfache Mehrheit bestimmen. Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich. Der Vorstand steuert die ganze Organisation und wirkt nach außen in ihrem Namen. Der Vorstand stellt sicher, dass die Struktur und Aktivitäten der Stiftung immer in einem guten Zustand sind. Beschlüsse der Vorstandsmehrheit verpflichtet die Organisation. Der Vorstand kann anderen eine Vollmacht für die Organisation gewähren.
Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes teilnimmt. Wichtige Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder die Angelegenheit besprochen haben, falls die Möglichkeit dazu besteht. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
§ 7 Der Vorsitzende ruft Vorstandssitzungen ein. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass eine Vorstandssitzung stattfindet. Der Vorstand kann die Ausarbeitung weiterer Einzelheiten zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmen.
§ 8 Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer ernennen. Der Geschäftsführer hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilnehmen, obwohl er kein Vorstandsmitglied ist, und er hat auch kein Stimmrecht. Der Geschäftsführer gewährt dem Vorstand und dem Wirtschaftsprüfer im gesetzlichen Rahmen alle gewünschte Informationen über den Betrieb der Stiftung.
§ 9 Der Vorstand ernennt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer bzw. Revisoren zur jährlichen Überprüfung der Buchführung der Stiftung. Rechnungsprüfer dürfen nicht aus den Mitgliedern der Stiftung bestehen.
§ 10 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr und die erste Abrechnungsperiode ist die Zeit von der Gründung bis zum nächsten Jahreswechsel.
§ 11 Um die Satzung zu ändern, die Stiftung mit einer anderen Stiftung zu vereinigen oder sie aufzulösen, bedarf es der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Solche Beschlüsse (über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung sind erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde (embætti sýslumannsins á Norðurlandi vestra) wirksam. Im Falle einer Auflösung der Stiftung soll das Nettovermögen der Stiftung dazu verwendet werden, um die genannten Ziele in Paragraph 3 oder verwandte Ziele zu fördern.
§ 12 Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht, die vom Bezirksamtmann im Nordwesten bestätigt werden muss.